B. X___________ hatte am 26. August 2009 bei der Gemeinde ein Abänderungsgesuch zum bewilligten Stallumbau eingereicht. In diesem ging es um die Erhöhung des Daches und das Weglassen eines Fensters auf der Ostseite. Dagegen erhob Y___________ Einsprache bei der Gemeinde. Am 9. September 2009 bewilligte die Gemeinde das Abänderungsgesuch und wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhob Y___________ am 18. September 2009 Verwaltungsbeschwerde und machte die Verletzung des Grenzabstandes und die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe geltend. Mit Entscheid vom 18. August 2010 hiess der Staatsrat die Beschwerde teilweise gut und hielt fest, dass die Fassade des Stalles durch die beantragte