{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\n8.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG\nwird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung\nzugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel\nabzuweichen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die\nBeschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die\nRückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1\nVVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder\nGemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden\nPartei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und\numfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4\nGTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und 11 000.--\nbetragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der\nBedeutung und der Schwierigkeit des Falles ist die dem Beschwerdegegner\nzuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1 500.-- festzusetzen und dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen.\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr.1 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Der Beschwerdeführer bezahlt dem Beschwerdegegner eine\nParteientschädigungen von Fr. 1 500.--.\n\n4. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und der\nEinwohnergemeinde Z___________ sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis\nschriftlich mitzuteilen.\n\nSitten, 14. September 2012\n"}