{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\n7.2 In der Rechtsprechung wurden Verletzungen von Grenzabständen um 1 m bzw.\nvon Höhenvorschriften von 9 bis 70 cm als nicht geringfügig bzw. bedeutend qualifiziert\n(Urteil des Bundesgerichts 1.P.708/2006 vom 13. April 2007 E. 5.2 ff.; BGE 108 Ia 216\nE. 4b; Urteil des Kantonsgerichts A1 01 180 vom 21. März 2002 E. 9.5; ZBl 84/1983\nS. 286). Auch die Zweckentfremdung ganzer Bauten oder von Gebäudeteilen wird als\nbedeutend gewertet (BGE 123 II 256). Die Überschreitung der Gebäudehöhe um\n23 cm mag im Lichte der Rechtsprechung noch als wenig schwerwiegend erscheinen.\nEs ist aber vorliegend zu berücksichtigen, dass bereits bei der bewilligten Baute der\nGrenzabstand nicht eingehalten wurde und die Gebäudehöhe im gesamten\nBaubewilligungsverfahren eine bedeutende Rolle spielte. Die Höhenüberschreitung\nkann deshalb nicht als geringfügig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat die\nDacherhöhung ohne Bewilligung vorgenommen. Ihm musste klar sein, dass eine\nderartige Baute und Erhöhung einer rechtskräftigen Baubewilligung bedarf und bereits\neine geringfügige Änderung im Rahmen der Bauausführung zu einer Überschreitung\nder bewilligten Gebäudehöhe führen könnte. Indem er die Baute trotzdem erstellte, hat\ner nicht gutgläubig gehandelt und wider besseres Wissen gegen die Bauordnung\nverstossen. Er hätte die Gemeinde nicht erst dann orientieren und ein\nAbänderungsgesuch einreichen sollen, als die Gebäudehöhe im Gesamten erkennbar\n- 10 -\n\nwar. Unbestritten ist, dass sich auch ein Bauherr, der bösgläubig gehandelt hat,\ngegenüber einer Wiederherstellungsverfügung auf den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit berufen kann. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden\naus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der\nbaurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen\nZustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden\nNachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4;\nBGE 123 II 248 E. 4a mit Hinweisen). Hinsichtlich der privaten Interessen ergibt sich,\ndass bei der Nachbarliegenschaft durch die Mehrhöhe eine gewisse Beeinträchtigung\ngegeben ist. Demgegenüber beziffert der Beschwerdeführer die\nWiederherstellungskosten auf Fr. 77 760.--. Auch wenn diese nicht leicht wiegen,\nwerden sie von den öffentlichen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen\nerheblich übertroffen. Denn an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands\nbesteht insbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches\nInteresse. Bauherren lassen sich immer wieder dazu verleiten, ohne oder in\nAbweichung der Vorschriften zu bauen. Sie sollen nicht besser gestellt werden als\ndiejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die\nentsprechenden Vorschriften halten. Der strikten Einhaltung der bewilligten\nGebäudedimensionen kommt ein zentrales öffentliches Interesse zu (Urteil des\nBundesgerichts 1.P.708/2006 vom 13. April 2007 E. 5.4). Die Einhaltung der\nRechtsordnung und die Durchsetzung der Baubewilligungen wären nicht mehr\ngewährleistet, wenn Abweichungen toleriert würden. Auch im Lichte der rechtsgleichen\nBehandlung ist ein strenger Massstab anzulegen, insbesondere in Fällen, in denen\nnicht gutgläubig gehandelt worden ist. Es geht nicht an, wissentlich Bauvorschriften zu\nmissachten und sich anschliessend der Wiederherstellung unter Berufung auf die\nKosten zu widersetzen. Deshalb ist die Kostenhöhe im vorliegenden Fall aufgrund des\nfehlenden guten Glaubens nur in geringfügigem Mass zu berücksichtigen (BGE 111 Ib\n213 E. 6b; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich\n1998, S. 149 f.). Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen, das sie bei der in Frage\nstehenden Interessenabwägung besitzt, nicht überschritten, wenn sie aufgrund der\nkonkreten Umstände die von der Gemeinde erteilte Ausnahmebewilligung aufgehoben\nhat.\n\n8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei\nmit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung\neiner Parteientschädigung.\n\n8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu\ntragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise\nerlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel\nabzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.\nGemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor\nGerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)\nsetzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der\nGerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der\nöffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen\n- 11 -\n\nFr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie\nseines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf\nFr. 1 200.-- festgesetzt.\n\n"}