{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\n6. Der Beschwerdeführer kann auch aus der Besitzstandsgarantie nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus der\nverfassungsmässigen Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Rückwirkungsverbot\neine Besitzstandsgarantie im öffentlichen Baurecht (Urteils des Bundesgerichts\n1C_12/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3). Für Bauten innerhalb der Bauzone sind in\nerster Linie die kantonalen Bestimmungen massgeblich. Nach Art. 3 Abs. 1 BauG\ndürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden\nPlänen und Vorschriften widersprechen, unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut\noder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Mit\ndieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auf kantonaler Gesetzesstufe das Prinzip der\nBesitzstandsgarantie verankert. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene\nDacherhöhung stellt eine Erweiterung dar, die nach dem Gesagten nur dann gestützt\nauf die Besitzstandsgarantie zulässig ist, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit der\nbestehenden Gebäude nicht verstärkt wird. Es ist unbestritten, dass das Gebäude des\nBeschwerdeführers die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber der\nNachbarliegenschaft nicht einhält. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die\nErhöhung des Gebäudes beeinträchtige die Interessen des Nachbars nicht. Eine\nverstärkte Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauG liegt aber dann vor, wenn\ndas öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt\nwerden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt wird\n(Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., N 3 zu Art. 3; BVR 1997 S. 223 E. 7 c/cc). Zu den\ndurch die Bauabstände geschützten Interessen gehören die Aussicht der Nachbarn\nund die Besonnung derer Parzellen. Da die Erhöhung eines Gebäudes gleiche oder\nähnliche Auswirkungen wie die Verkürzung des Gebäude- oder Grenzabstandes hat,\nergibt sich, dass dadurch die Rechtswidrigkeit eines bereits unterschrittenen Grenzoder Gebäudeabstandes verstärkt wird (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O.; BVR 1988\nS. 62 f.). Dabei bedarf es weder eines konkret nachteiligen Schattenwurfs noch der\nEinschränkung einer besonderen Aussicht, um die Verstärkung der Rechtswidrigkeit\ndarzutun. Nach dem Gesagten darf ein Gebäude, das schon zu nahe an der\nNachbarparzelle steht, nicht aufgestockt oder erhöht werden (Aldo Zaugg/Peter\n-9-\n\nLudwig, a.a.O., N 3 zu Art. 3; BVR 1988 S. 62 f.). Der Beschwerdeführer kann sich\nsomit nicht mit Erfolg auf die Besitzstandsgarantie berufen.\n\n7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Kosten der Anpassungen, die mit\nder Verweigerung der Ausnahmebewilligung baulich verbunden wären, seien völlig\nunverhältnismässig, da sie vom Generalunternehmer auf Fr. 77 760.-- geschätzt\nworden seien.\n\n7.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand,\nwenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das\nverfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d. h. den zu\nseiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 1\nE. 3e/cc, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen\ndie berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den\nAbbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl\nunverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.708/2006 vom 13. April 2007 E. 5.1;\n123 II 248 E. 4). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der\nbösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus\ngrundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der\nbaurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen\nZustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden\nNachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 28 E. 6.4;\nBGE 123 II 248 E. 4a ). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, wie\nschwerwiegend die Verletzung der Baurechtsordnung ist, wie das öffentliche Interesse\nan der Wiederherstellung zu gewichten ist, ob gutgläubig gegen die Vorschriften\nverstossen wurde oder nicht und welche Nachteile dem Eigentümer bei der\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands erwachsen würden.\n\n"}