{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\n5.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hätte - als während den Bauarbeiten\nerkannt worden ist, dass die Fassade erhöht werden muss - die Baute noch so\numgeplant werden können, dass die Fassadenhöhe des ursprünglich erstellten\nÖkonomiegebäudes ohne Mehraufwand hätte eingehalten werden können (E. 3.4). So\nhätte die Isolation statt auf dem Dach zwischen den Dachsparren angebracht werden\nkönnen, was eine zumutbare Massnahme gewesen wäre. Es sei irrelevant, dass die\nAufdämmung bereits rechtskräftig bewilligt worden sei. Der Heimatschutz begrüsse die\nDünnwandigkeit der Dachkonstruktion. Die unzulässige Mehrhöhe der Fassade,\nwelche auf die Probleme im Zusammenhang mit der Firstauflage und das Nivellieren\nder Ebenwand zurückzuführen sei, hätte somit wieder auf das rechtlich Zulässige\nreduziert werden können. Es würden deshalb vorliegend weder ein wichtiger Grund\nnoch ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so dass nicht alle Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 BauG erfüllt seien.\nDemgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die\nausserordentlichen Verhältnisse, welche die Erteilung der Ausnahmebewilligung\nrechtfertigen würden, seien erst während den Bauarbeiten unvorhergesehen\naufgetreten. Er verweist auf die Begründungen des Raumplaners und des\nBauunternehmers. Selbst wenn die Isolation zwischen die Dachsparren gelegt worden\nwäre, wäre es bei einer Erhöhung von 5 cm geblieben. Die Beeinträchtigung für die\nNachbarschaft sei als geringfügig und damit zumutbar zu betrachten. Die Mehrhöhe\nwürde dem Bauherrn nutzungsmässig kaum Vorteile bringen, deren Beseitigung aber\nerhebliche Kosten zur Folge haben. Zudem seien keine öffentlichen Interessen\nerkennbar, die gegen die Beibehaltung des Dachaufbaus sprechen würden.\n\n5.3 Die Mehrhöhe des Gebäudes beträgt insgesamt 23 cm. Die Baute weist nur zwei\nGeschosse auf, wobei das obere Geschoss über 3 m hoch ist. Es ist nicht einzusehen\nund aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Gebäudehöhe und\nGeschosszahl sowie -höhe das Gebäude nicht so hätte gestaltet werden können, dass\ndas Objekt die bewilligte Höhe eingehalten hätte. Der Umstand, dass der Umbau vor\nder Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung erstellt wurde, ist nicht bei der\nFrage der Zulässigkeit der Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu prüfen, sondern\nlediglich bei der Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung. Aufgrund der\nAkten und der Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die\nEinhaltung der ursprünglich bewilligten Gebäudehöhe eine architektonisch\nnachteiligere Lösung erzwungen hätte. Namentlich im Hinblick auf die\nüberdurchschnittliche Raumhöhe und der Möglichkeit der Isolation zwischen den\nDachsparren wäre eine Einhaltung der bewilligten Gebäudehöhe ohne weiteres\n-8-\n\nmöglich gewesen, ohne dass in ästhetischer und architektonischer Hinsicht ein\nNachteil entstanden wäre. Auf die Ausführungen im Staatsratsentscheid kann\nvollumfänglich verwiesen werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass\ndas Haus in architektonischer Hinsicht in Fachkreisen positiv beurteilt wird. Es ist nicht\nausschlaggebend, ob das Gebäude, wie es sich in seiner heutigen Form präsentiert,\nbezüglich der architektonischen Gestaltung besser einzustufen ist als das ursprünglich\nbewilligte Objekt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Haus innerhalb der bewilligten\nDimensionen architektonisch in der heute realisierten Form hätte verwirklicht werden\nkönnen, was gegenüber der tatsächlichen Ausführung nur marginale Änderungen\nerfordert hätte. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Beurteilung\ndes Staatsrats unhaltbar sein soll. Die staatsrätliche Verweigerung der Erteilung einer\nAusnahmebewilligung für die zusätzliche Höhe von 23 cm erweist sich nach dem\nGesagten als rechtmässig, weshalb der Vorinstanz weder ein Überschreiten noch ein\nMissbauch des Ermessens vorgeworfen werden kann.\n\n"}