{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\n3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen\nsowie alle eingereichten Belege zu den Akten genommen. Die sich im Dossier\nbefindenden Pläne und Fotos sowie die übrigen Akten geben genügend Auskunft über\ndas Bauobjekt des Beschwerdeführers. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der\nBeschwerdegegner und die Gemeinde hatten im Verlaufe des Verfahrens wiederholt\nGelegenheit, sich ausführlich zu äussern. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche\nBeweise er mit einer Ortsschau noch zu erstellen gedenkt. Die vorhandenen Akten\nenthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die\nnachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Die\n-6-\n\nurteilende Instanz nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in\nantizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu\nbeurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf die Erhebung weiterer\nBeweismittel verzichtet.\n\n4. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Staatsratsentscheides\nvom 7. September 2011 auch die Bestätigung des kommunalen Entscheides vom\n24. Januar 2011, in dem die Gemeinde das Ausnahmegesuch vom 11. Dezember\n2010 genehmigte (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Als Folge des im Beschwerdeverfahren\ngeltenden Devolutiveffekts ersetzt der Entscheid des Staatsrats die bei ihm\nangefochtene Erkenntnis der Gemeinde (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. A., Bern 1983, S. 190; Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N 660) und dieser\nEntscheid allein kann vor Gericht gezogen werden. Die Verfügung der Gemeinde kann\nnicht separat angefochten werden, ist inhaltlich aber notwendigerweise\nmitangefochten, wenn der Sachentscheid des Staatsrats mit\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen worden ist (BGE 134 II 142 E. 1.4).\nAuf das Rechtsbegehren, die Verfügung der Gemeinde vom 24. Januar 2011 sei zu\nbestätigen, ist daher nicht einzutreten.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 des Baugesetzes\nvom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) geltend, weil seiner Ansicht nach die\nVoraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Erhöhung des Daches\nerfüllt seien. Die Probleme seien während der Bauarbeiten unvorhergesehen\naufgetreten, indem sie mit der Firstauflage im Zusammenhang stehen würden und\nauch auf das Nivellieren der Ebenwand zurückzuführen seien.\n\n5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BauG und Art. 102 BZR können Ausnahmen von den\nNutzungsvorschriften der Bauzone und von den übrigen Bauvorschriften von den\nzuständigen Behörden bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse oder\nwichtige Gründe vorliegen und weder öffentliche noch wesentliche Nachbarinteressen\nbeeinträchtigt werden. Darunter fallen insbesondere die Nutzungsvorschriften der\nBauzone, die Vorschriften über Anforderungen an die Erschliessung und die\nEinordnung der Bauten in Landschaft und Siedlung, ferner die Bestimmungen über die\nBauabstände, die Gebäudedimensionen sowie die Gestaltung und Konstruktion der\nBauten (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,\nBand 1, 3. A., Bern 2007, N 1 zu Art. 26/27). Der Baudispens verlangt eine\nAusnahmesituation, in der die Anwendung der Bauvorschriften in Würdigung der\nGegebenheiten des Einzelfalls den Bauherrn in besonderem Masse hart treffen würde.\nDie Härte muss in einem objektiven Nachteil bestehen, den der Baugesuchsteller im\nVerhältnis zu Mitbürgern in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte\nAnwendung der Baunormen erleiden würde (Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, N 736; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes\nUmweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 340 f. mit Hinweisen). Die Bewilligung von\nAusnahmen ist aber nicht ins Belieben der Behörde gestellt (AGVE 1973 S. 225),\nsondern von einer strengen Prüfung der Voraussetzungen abhängig und darf nur\nsoweit gehen, als es notwendig ist. Die wichtigsten Voraussetzungen sind dabei, dass\n-7-\n\neine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht und auch ein wirklicher Sonderfall\nvorliegt (Urteil des Kantonsgerichts P 44/93 vom 4. Juni 1993, E. 2.2). Ob diese\nVoraussetzungen vorliegen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige\nErteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung des Bürgers\nverletzen würden; auf dem Wege der Ausnahmebewilligung darf das Gesetz nicht\ngeändert werden (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. A., S. 227).\n\n"}