{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\nG. Die Beschwerde wurde am 13. Oktober 2011 an den Staatsrat, an die Gemeinde\nund an den Nachbarn zur Vernehmlassung weitergeleitet mit dem Hinweis, wonach der\nBeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Am 26. Oktober 2011 verzichtete der\nStaatsrat auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid,\nbeantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte das\nDossier sowie den Ordner der Gemeinde mit den Aktenverzeichnissen. Mit Schreiben\nvom 11. November 2011 unterstützte die Gemeinde die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2011\nbeantragte Y___________ (Nachbar, Beschwerdegegner) die kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Staatsratsentscheides. Da er\nwährend des Dachaufbaus interveniert habe, wäre es damals schon möglich gewesen,\nohne grossen Aufwand die Bauhöhe einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe aber\nweitergebaut. Der Heimatschutz unterstütze die Isolation zwischen den Dachsparren\nauch. Die Stellungnahme des Raumplaners sei auf der Grundlage lückenhafter\nInformationen verfasst worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung seien nicht erfüllt und den Beschwerdeführer würden die\nnachbarlichen Interessen nicht interessieren. Das öffentliche Interesse verlange aber,\ndass die Bauvorschriften respektiert würden.\n\nH. Am 12. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen\nRechtsbegehren fest. Das Argument mit der beeinträchtigten Aussicht sei nicht\nstichhaltig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Am\n10. Januar 2012 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik.\nGleichentags reichte Y___________ eine Duplik ein und hielt seine Rechtsbegehren\naufrecht. Er wohne von anfangs Juni bis Ende Oktober im Haus in Z___________,\nlediglich im Winter halte er sich nur teilweise dort auf. Ebenfalls mit Schreiben vom 10.\nJanuar 2012 legte die Gemeinde dar, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Es wurden keine weiteren\nStellungnahmen eingereicht.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n-5-\n\nErwägungen\n\n1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im\nSinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die\nmangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als\nBaugesuchsteller und als Adressat des für ihn negativen Staatsratsentscheids durch\ndiesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder\nAufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur\nBeschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht\neingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.\nArt. 46 und Art. 48 VVRG).\n\n2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu prüfen,\nsondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.\n1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend\ngemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die\nUnzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).\n\n3. Der Beschwerdeführer beantragte als Beweismittel die Hinterlage von Urkunden, die\nEdition der Akten der Vorinstanzen und eventuell eine Ortsschau.\n\n3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE\n120 Ib 379 E. 3b). Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung\nbeeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE\n127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,\nohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich\nihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch\nweitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,\nN 111 und N 320; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).\n\n"}