{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\nD. Gegen diesen Bauentscheid reichte Y___________ am 28. Februar 2011 beim\nStaatsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, die Ausnahmebewilligung\naufzuheben. Er machte geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nnachträglichen Ausnahmebewilligung seien vorliegend nicht erfüllt, zumal seine\nnachbarlichen Interessen verletzt würden. Durch die Dacherhöhung würden der\nAussichtswinkel und damit Licht und Aussicht stark beeinträchtigt, die Wohnqualität\nvermindert und der Blick auf die Kirche und das Breithorn verschlossen. Am 5. April\n2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend,\ndurch die Erhöhung des Daches würden keine wesentlichen Nachbarinteressen\ntangiert und für das Anbringen der Isolation auf dem Dach sei bereits am 25. Mai 2009\neine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April\n2011 beantragte X___________ die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur\nBegründung führte er im Wesentlichen aus, durch die minime Erhöhung des Gebäudes\nwürden weder Licht und Aussicht stark beeinträchtigt noch die Wohnqualität vermindert\nund der Blick auf die Kirche und das Breithorn verschlossen. Die Mehrhöhe von ca.\n23 cm sei konstruktiv bedingt und hänge mit der rechtskräftig bewilligten Dachisolation\nzusammen. Zudem sei der Raumplaner J___________ in seinem von der Gemeinde\neingeholten Bericht zum Schluss gekommen, dass die Ausnahmebewilligung aufgrund\ndes Ortsbildschutzes, der konstruktivbedingten Gebäudeerhöhung, der\nenergieeffizienten Bauweise sowie des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei.\n\nE. Mit Entscheid vom 7. September 2011 hiess der Staatsrat die Beschwerde gut und\nhob die Verfügung in Bezug auf die erteilte Ausnahmebewilligung für die Erhöhung des\nDaches auf. Die bewilligte Fassadenhöhe hätte bei den Bauarbeiten trotz der\nProblematik der Ausgleichung der Ebenwände und der Firstaufleger eingehalten\nwerden können. Die Isolation hätte statt auf dem Dach zwischen den Dachsparren\nangebracht werden sollen. Probleme beim Umbau könnten nicht getrennt betrachtet\nwerden. Es seien die Gesamtumstände zu betrachten, ob eine unbillige Härte vorliege.\nDas Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen müsse verneint werden, so dass\nbezüglich der Erhöhung des Daches nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung erfüllt seien (E. 3.5).\n\nF. Gegen diesen Entscheid reichte X___________ (Beschwerdeführer) am 12. Oktober\n2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 7. September 2011 wird aufgehoben.\n2. Die von der Gemeinde Z___________ erteilte Baubewilligung vom 24./25. Januar 2011 wird\nbestätigt.\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.\n4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Fiskus auferlegt.“\n\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, die Erhöhung des Daches sei\nursprünglich nicht vorgesehen gewesen. Doch im Rahmen der Bauausführung hätten\ndie Ebenwände vom höchsten Punkt aus ins Niveau gezogen werden müssen, so dass\nsich eine minimale Erhöhung des isolierten Daches ergeben hätte. Selbst wenn die\n-4-\n\nIsolation zwischen die Dachsparren gelegt worden wäre, wäre noch eine Erhöhung von\n5 cm entstanden. Eine allfällige Anpassung der Dachkonstruktion würde über\nFr. 77 000.-- kosten, was völlig unverhältnismässig sei. Die Beeinträchtigung der\nNachbarschaft sei nicht wesentlich und als zumutbar zu betrachten. Insofern durch den\numstrittenen Umbau Bauvorschriften nicht ganz eingehalten werden könnten, werde an\ndie Besitzstandsgarantie erinnert. Die Mehrhöhe würde nutzungsmässig kaum Vorteile\nbringen. Es seien keine öffentlichen Interessen erkennbar, die gegen die Beibehaltung\ndes Dachaufbaus sprechen würden. Die ausserordentlichen Verhältnisse, welche die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, seien während des\nUmbaus unvorhergesehen aufgetreten (Firstauflage, Nivellierung Ebenwand).\n\n"}