{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-09-14", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-224_2012-09-14.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/9bdf278c04d4ff810cb16560bc9e6216/file/", "Checksum": "9ebbe32b8559e2e946d186f9752fd5ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 14.09.2012 A1 11 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 14.09.2012 A1 11 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:22", "Checksum": "7cc448f2d1322762b3117b0156e16d78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.09.2012 A1 11 224\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 224         URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Y___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und      Staatsrat\n\nA1 11 224\n\nURTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2012\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery\n\nin Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nvon\n\nX___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________\n\ngegen\n\nY___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________\n\nund\n\nStaatsrat des Kantons Wallis,\n\nEinwohnergemeinde Z___________\n\n(Bauwesen)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. X___________ ist seit 2008 Eigentümer der Parzelle Nr. C___________ und der\nStockwerkeigentumsanteile Nrn. D___________ und E___________ der Parzelle\nNr. F___________, alle Plan Nr. G___________, am Orte genannt „H___________“,\nin der Gemeinde Z___________ (Gemeinde). Die Parzellen befinden sich gemäss\nBau- und Zonenreglement der Gemeinde (BZR, angenommen in der Urversammlung\nvom 25. November 2005 und vom Staatsrat homologiert am 30. April 2008) in der\nDorfzone D. Gestützt auf die hinterlegten Pläne erteilte die Gemeinde X___________\nam 25. Mai 2009 die Baubewilligung zum Stallumbau und zur Verbindung der beiden\nbestehenden Gebäude auf den vorgenannten Parzellen. Die Gemeinde erteilte die\nBewilligung mit Auflagen (Beleg 7 Akten der Gemeinde) und eine Erhöhung des\nbestehenden Ökonomiegebäudes auf der Parzelle Nr. C___________ war nicht\nvorgesehen. Dessen ungeachtet kam es dann beim Stallumbau zu einer Erhöhung des\nGebäudes, so dass der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. I___________,\nY___________, am 26. August 2009 bei der Gemeinde eine Einsprache einreichte und\ngeltend machte, die Bauhöhe werde nicht eingehalten (Beleg 8 Akten der Gemeinde).\nDie Gemeinde erliess am 27. August 2009 eine Arbeitseinstellungsverfügung bis zum\nEntscheid über ein Abänderungsgesuch.\n\nB. X___________ hatte am 26. August 2009 bei der Gemeinde ein\nAbänderungsgesuch zum bewilligten Stallumbau eingereicht. In diesem ging es um die\nErhöhung des Daches und das Weglassen eines Fensters auf der Ostseite. Dagegen\nerhob Y___________ Einsprache bei der Gemeinde. Am 9. September 2009 bewilligte\ndie Gemeinde das Abänderungsgesuch und wies die Einsprache ab. Gegen diesen\nEntscheid erhob Y___________ am 18. September 2009 Verwaltungsbeschwerde und\nmachte die Verletzung des Grenzabstandes und die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe\ngeltend. Mit Entscheid vom 18. August 2010 hiess der Staatsrat die Beschwerde\nteilweise gut und hielt fest, dass die Fassade des Stalles durch die beantragte\nDacherhöhung gegenüber dem ursprünglichen Ökonomiegebäude um 20 cm erhöht\nwerde (E. 4.3). Dabei handle es sich um eine unzulässige Erweiterung des Gebäudes.\nWerde die Fassade einer in Unterdistanz zur Nachbarparzelle stehenden altrechtlichen\nBaute erhöht, bedeute dies eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit (Nichteinhaltung des\nGrenzabstandes) (E. 4.4). Aus diesem Grunde könne eine solche Erweiterung einzig\nals Ausnahme bewilligt werden oder mit Zustimmung der Eigentümer der\nangrenzenden Nachbarparzellen (E. 4.5). Der Bauherr müsse ausdrücklich um die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung ersuchen.\n\nC. Am K___________ reichte X___________ erneut ein Abänderungsgesuch bei der\nGemeinde ein, mit welchem er als Ausnahmegesuch die Bewilligung für die Erhöhung\ndes Daches und das Weglassen eines Fensters auf der Ostseite beantragte. Nach der\nVeröffentlichung des Baugesuches im Amtsblatt reichte Y___________ dagegen am\nL___________ bei der Gemeinde eine Einsprache ein. Am M___________ erteilte die\nGemeinde die nachgesuchte Ausnahmebewilligung und wies die Einsprache ab.\n-3-\n\n"}