Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es das Kantonsgericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben.