gend eben gerade nicht der Fall: […] Der Beschwerdegegner hat mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der einschneidenden fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt. 13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen).