Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde berücksichtigt werden kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht musste diese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 E. 5.3).