Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfügung, sondern bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesenermassen bereits am 28. September 2010 stattfand) angehört werden müssen. Denn nur so wäre es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksichtigen. Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs.