Die Teilnahme des Betroffenen an der Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides. 13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei.