wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche Gehör umso mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides.