SR 101) haben die Parteien Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung. Zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- 60 RVJ / ZVR 2013