Erwägungen (…) 13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner (mithin die Anstellungsbehörde) den Anspruch des Beschwerdeführers (also des Angestellten) auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Einzelnen: 13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6;