{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-220_2012-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/5d76e6da744dea7b23786460abdc4de9/file/", "Checksum": "2468fd8549ea1ba2274b470c1c9e7f31"}, "Scrapedate": "2026-03-21", "Num": ["A1 11 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2012 A1 11 220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2012 A1 11 220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2012 A1 11 220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ / ZVR 2013   59   Beamtenrecht   Fonction publique   KGE A1 11 220 vom 9. November 2012   Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer   Entlassungsverfügung   - Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt unter anderem, dass die Behörde den   Angestellten, den sie zu entlassen gedenkt, anzuhören hat. Dabei hat die Behörde   dem Angestellten das rechtliche Gehör vor Erlass (und nicht erst vor der Eröffnung)   der Entlassungsverfügung zu gewähren (E. 13).   Ref. CH: Art. 29 BV   Ref. VS: Art. 19 VVRG   Droit d’être entendu préalablement à une décision de licenciement   - Le droit d’être entendu oblige l’autorité envisageant de licencier un employé de lui   garantir ce droit préalablement à sa prise de décision (et non seulement avant la   notification du prononcé) (consid. 13).   Réf. CH : art. 29 Cst. féd.   Réf. VS : art. 19 LPJA      Erwägungen   (…)   13. 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VS: Art. 19 VVRG   Droit d’être entendu préalablement à une décision de licenciement   - Le droit d’être entendu oblige l’autorité envisageant de licencier un employé de lui   garantir ce droit préalablement à sa prise de décision (et non seulement avant la   notification du prononcé) (consid. 13).   Réf. CH : art. 29 Cst. féd.   Réf. VS : art. 19 LPJA      Erwägungen   (…)   13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerde-\n\nRVJ / ZVR 2013 59\n\nBeamtenrecht\nFonction publique\n\nKGE A1 11 220 vom 9. November 2012\nAnspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer\nEntlassungsverfügung\n- Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt unter anderem, dass die Behörde den\nAngestellten, den sie zu entlassen gedenkt, anzuhören hat. Dabei hat die Behörde\ndem Angestellten das rechtliche Gehör vor Erlass (und nicht erst vor der Eröffnung)\nder Entlassungsverfügung zu gewähren (E. 13).\nRef. CH: Art. 29 BV\nRef. VS: Art. 19 VVRG\n\nDroit d’être entendu préalablement à une décision de licenciement\n- Le droit d’être entendu oblige l’autorité envisageant de licencier un employé de lui\ngarantir ce droit préalablement à sa prise de décision (et non seulement avant la\nnotification du prononcé) (consid. 13).\nRéf. CH : art. 29 Cst. féd.\nRéf. VS : art. 19 LPJA\n\nErwägungen\n(…)\n13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner (mithin die Anstellungsbehörde) den Anspruch des Beschwerdeführers (also des Angestellten) auf rechtliches Gehör verletzt hat.\nIm Einzelnen:\n13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;\nSGS/VS 172.6) sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)\nhaben die Parteien Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde\nschriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung\nergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1; 129 II 497\nE. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche\nGehör dient zum einen der Sachaufklärung. Zum anderen stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit-\n60 RVJ / ZVR 2013\n\nwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom\nEntscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,\nsorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen).\nAllgemein gilt, dass das rechtliche Gehör umso mehr zu gewährleisten\nist, je einschneidender die betreffende Verfügung in die Interessen\ndes Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/\nSt. Gallen 2010, N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der\nEntscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden\nEntscheides.\n13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht\ndie Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung\nzu den Vorwürfen, auf die der Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner\nKündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der\nBeschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfügung, sondern bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesenermassen bereits am 28. September 2010 stattfand) angehört werden\nmüssen. Denn nur so wäre es dem Beschwerdegegner möglich\ngewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des\nihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksichtigen. Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine\nAnhörung hingegen, die von der Natur der Sache her gar nicht mehr\nim Entscheid der verfügenden Behörde berücksichtigt werden kann,\nläuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an\ndie Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht musste\ndiese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass\neine eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu\nwahren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 E. 5.3).\n13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen\nDienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der\nKündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch zu genügen\nvermögen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen\nMassnahme zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007\nvom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom 01. März 2006\nE. 2.1; 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 2c/bb). Dies war vorlie-\nRVJ / ZVR 2013 61\n\n"}