; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). 3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das DEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem Beschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht auf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor deren Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraussetzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall nicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangsbestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeutiges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkennbar.