3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom 25. April 2012 E. 3.4; BGE 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26; BGE 125 I 182 E. 2b/cc).