Erwägungen (…) 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungspflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht. Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schulgeldbeiträge. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem Beschluss des DEKS vom 13. Januar 2010 sei die Verfügung vom 4. Juli 2006 widerrufen und rückwirkend geändert worden. Mit dieser Verfügung sei das Schulgeld der Kinder des Plateaus R. Mitte und Ost festgelegt worden, was nun mit dem angefochtenen Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sei.