78 RVJ / ZWR 2014 Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 208 vom 23. August 2012 Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot - Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3).