{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-08-23", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-208_2012-08-23.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0f6b3ee053282acf81521dbf460a146a/file/", "Checksum": "267f22a3941efe4524720bb675f6ded6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.08.2012 A1 11 208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 23.08.2012 A1 11 208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 23.08.2012 A1 11 208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "78   RVJ / ZWR 2014   Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)   A1 11 208 vom 23. August 2012   Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot   - Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachver-  halte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und   unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn   neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor   Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3).   Frais d’écolage ; interdiction de la rétroactivité   - La rétroactivité s’entend de l’application d’un droit nouveau à des faits qui se sont   produits sous l’empire d’un droit ancien ; on distingue la rétroactivité proprement dite   de la rétroactivité improprement dite. Il y a rétroactivité proprement dite lorsque le   nouveau droit est appliqué à un état de fait qui s'est entièrement achevé avant   l’entrée en vigueur de ce droit (consid. 3).      Erwägungen   (…)   3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs-  pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht.   Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:05", "Checksum": "b7253db02df72d057cbd52bd2a8f23ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.08.2012 A1 11 208\nRegeste:\n78   RVJ / ZWR 2014   Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)   A1 11 208 vom 23. August 2012   Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot   - Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachver-  halte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und   unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn   neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor   Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3).   Frais d’écolage ; interdiction de la rétroactivité   - La rétroactivité s’entend de l’application d’un droit nouveau à des faits qui se sont   produits sous l’empire d’un droit ancien ; on distingue la rétroactivité proprement dite   de la rétroactivité improprement dite. Il y a rétroactivité proprement dite lorsque le   nouveau droit est appliqué à un état de fait qui s'est entièrement achevé avant   l’entrée en vigueur de ce droit (consid. 3).      Erwägungen   (…)   3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs-  pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht.   Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul-\n\nkung widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus\ndem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte\nbelastende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ\nzu erfüllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. Fritz\nGygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich\n2010, Rz. 330; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Die unechte Rückwirkung\nmeint dagegen das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der\nVergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden\nSachverhalt. Die Anliegen der Rechtssicherheit werden weit weniger\nberührt als bei der echten Rückwirkung. Dementsprechend ist sie\ngrundsätzlich zulässig (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus\nMüller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 28).\n3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen\nzeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem\nschutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene\nRechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom\n25. April 2012 E. 3.4; BGE 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa je mit\nHinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei\n(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26;\nBGE 125 I 182 E. 2b/cc).\n3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das\nDEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem\nBeschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht\nauf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor\nderen Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraussetzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall\nnicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangsbestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeutiges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkennbar. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen, schrieb einerseits die\nGemeinde R. für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/\n2010 jeweils dem DEKS, dass sie auf Grund der Verfügung vom\n4. Juli 2006 und ohne „Gegenbericht“ davon ausgehe, dass ihr für die\nKinder des Plateaus R. Ost, welche das Schulzentrum in M. besuchten, keine Kosten entstehen dürften. Anderseits hat die Gemeinde M.\n80 RVJ / ZWR 2014\n\nlange nicht reagiert und erst mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die\nSchulgeldbeiträge geltend gemacht. Die mit Verfügung vom\n13. Januar 2010 angeordnete Festlegung der Schulgeldbeiträge für\ndie Gemeinde R. stellt daher für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/\n2009 eine unzulässige Rückwirkung dar.\n"}