1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden A1 11 173 und A1 11 186 werden verbunden, gutgeheissen und der Entscheid des Staatstrats vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben. - 10 - 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Den beiden Beschwerdeführern wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 1 500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen. Sitten, 4. Juli 2012