GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die an die beiden Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf je Fr. 1 500.-- festgesetzt und den Beschwerdegegnern, welche dieses Verfahren zu verantworten haben, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den unterliegenden Behörden und Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Demnach erkennt das Kantonsgericht