Die Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als begründet und sind gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien mit den entsprechenden Folgen für die Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerden bereits aus den genannten Gründen gutzuheissen sind, erübrigt es sich auf die weiteren Rügen und Begründungen der Beschwerdeführer einzugehen.