7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region J___________, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden Beschwerdeführer U___________ und V___________ in Q___________. Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte U___________ bietet sogar Walliser Bio-Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio- Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet J___________ als Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf M___________, die Region J__