6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.