Im Businessplan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.