Das Gesagte gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio- Roggenbrot aus 100% Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-Roggenbrot mindestens 90% und der Weizenanteil höchstens 10%. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe.