5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC- Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit, „solange die Biobäckerei L___________ keine Konkurrenz in der Rohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft (siehe Sachverhalt lit.