5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts „L___________“ (siehe Sachverhalt lit. B hievor) und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden.