4.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht alle Vorakten beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern, weshalb ihre Einvernahme nichts ergeben würde, was nicht schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, was mit den beantragten Einvernahmen und Editionen noch bewiesen werden sollte, das