2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend geht es in beiden Verfahren insbesondere um die Anwendung von Art. 13 SVV. Die Verfahren basieren auf einem gleichen Sachverhalt und die Beurteilung in einem Verfahren hat Auswirkungen auf das andere. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdeverfahren zu vereinen (Urteile des Kantonsgerichts A1 01 157/162/171 vom 25. Oktober 2001 E. 2 und A1 10 241/242/243 vom 7. Oktober 2011 E. 2).