Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten des für sie negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind.