C. Gegen diesen Entscheid reichten die U___________ (A1 11 173; Beschwerdeführerin 1) am 11. August 2011 sowie die V___________, die W___________ und die X___________ (A1 11 186; Beschwerdeführer 2) am 8. September 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, mit den Rechtsbegehren, die Beschwerden gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid des Staatsrates aufzuheben, ihnen als Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten dem Beschwerdegegner resp. dem Staat aufzuerlegen.