{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-186_2012-07-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4ab46398986e9f5ec4247f45ae9dc4b5/file/", "Checksum": "9e86e85e97819699acb4d93328b7cfa9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.07.2012 A1 11 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:23", "Checksum": "ec83aaa299e696bde4685fd37d809ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186\nRegeste:\nA1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___\n\n9. Die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien haben gemäss Art. 91 Abs. 1\nVVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv\nbeziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus\nBilligkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2\nVVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die\nberechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar\nfestzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen\nFr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die an die beiden\nBeschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung\ndes Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf je Fr. 1 500.--\nfestgesetzt und den Beschwerdegegnern, welche dieses Verfahren zu verantworten\nhaben, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den unterliegenden Behörden und\nBeschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 1\nVVRG e contrario).\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden A1 11 173 und A1 11 186 werden\nverbunden, gutgeheissen und der Entscheid des Staatstrats vom 24. Juni 2011\nwird aufgehoben.\n- 10 -\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Den beiden Beschwerdeführern wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit\nder Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 1 500.--\nzugesprochen.\n\n4. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern und dem\nStaatsrat schriftlich mitzuteilen.\n\nSitten, 4. Juli 2012\n"}