{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-186_2012-07-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4ab46398986e9f5ec4247f45ae9dc4b5/file/", "Checksum": "9e86e85e97819699acb4d93328b7cfa9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.07.2012 A1 11 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:23", "Checksum": "ec83aaa299e696bde4685fd37d809ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186\nRegeste:\nA1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___\n\n6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio-\nRoggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine\numweltschonendere Anbauweise mit allfälligen Naturalertragseinbussen und\nmöglichem höheren Arbeitsaufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich\njedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,\naus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in schonungsvollem\nUmgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus, strengen\nQualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied\nliegt im Backen des Roggenbrots. Während das BIO-Roggenbrot der\nBeschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim\nAOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen\nBackvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe\nAnforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede\nfeststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären\nund auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte\ngilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio-\nRoggenbrot aus 100% Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-Anteil gemäss Art. 6\nPflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-Roggenbrot mindestens 90% und der\nWeizenanteil höchstens 10%. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht\ndes Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan\nwird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „…\nalle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe.\nAuch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht\nausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.\n\n6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den\nbeiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht\nwesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden,\ndie jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide\nRoggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht\nsei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich\n(frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon\ndaraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.\n\n7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man\nvorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region J___________, finden sich hier bereits\nmehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe\nder beiden Beschwerdeführer U___________ und V___________ in Q___________.\nSie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte U___________ bietet\nsogar Walliser Bio-Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant\nist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio-\nRoggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet J___________ als Absatzmarkt anvisieren,\nsondern neben dem Dorf M___________, die Region J___________, das ganze Wallis\n-9-\n\nund über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand\n(Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu\nden Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere\nRoggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der\nKundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich\nderselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts\n„L___________“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die\numstrittene Investionshilfe nicht gewährt werden.\n\nDie Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als begründet und sind\ngutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerdeführer als\nobsiegende Parteien mit den entsprechenden Folgen für die Kosten und für die\nZusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerden\nbereits aus den genannten Gründen gutzuheissen sind, erübrigt es sich auf die\nweiteren Rügen und Begründungen der Beschwerdeführer einzugehen.\n\n8. Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende\nPartei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der\nGemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr\nVermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren\nauftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Aus\ndiesem Grunde werden vorliegend keine Kosten erhoben.\n\n"}