{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-186_2012-07-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4ab46398986e9f5ec4247f45ae9dc4b5/file/", "Checksum": "9e86e85e97819699acb4d93328b7cfa9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.07.2012 A1 11 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:23", "Checksum": "ec83aaa299e696bde4685fd37d809ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186\nRegeste:\nA1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___\n\n5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts\n„L___________“ (siehe Sachverhalt lit. B hievor) und damit der regionalen Entwicklung\nund Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die\nLandwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs.\n1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im\nEinzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig\nerfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem\nTitel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von\nUnternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser\nBestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden\nBetrieben gleichwertige Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-\nRoggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine\nInvestitionshilfe gewährt werden dürfe.\n\n5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungsphase von\nI___________“ (Businessplan) der Beschwerdegegner entnommen werden kann, soll\neine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser\nRoggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke\nanbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und\nDirektverkauf erfolgen.\n\n5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der\nEinsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC-\nRoggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten\nKonkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie\nzum Fazit, „solange die Biobäckerei L___________ keine Konkurrenz in der\nRohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert,\nist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat\ndann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft (siehe Sachverhalt\nlit. B hievor).\n-7-\n\nSie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden\nBäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten.\nSie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte\nschliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter\nVorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „L___________“ am\n16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen, ob mit der umstrittenen\nInvestitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV\nverletzt wird.\n\n6. Während mit dem Projekt „L___________“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-Roggen und\nandere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden\nBetrieben der Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot\naus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwischen diesen beiden\nRoggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede,\nauf die nachfolgend näher eingegangen wird.\n\n6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten\nPflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Getreide „… nach einer\numweltfreundlichen Methode produziert werden (ökologischer Leistungsnachweis und\nExtenso- bzw. Bio-Normen).\n\n6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der\nSchweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techniken bei der Getreidekultivierung\n(www.schweizerbrot.ch). Der konventionelle Getreideanbau, der praktisch\nbedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die\nextensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.\n\n6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heutigen\nProduktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von\nDirektzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von\nunabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die\neinen schonungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind\ndie Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge,\nder reduzierte Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowei eine artgerechte\nNutztierhaltung.\n\n6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen\nLeistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von Wachstumsregulatoren,\nFungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und\nInsektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die\nLandwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13).\nHerbizide sind jedoch erlaubt.\n\n6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umweltschonende\nProduktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemischsynthetischem Dünger und Pflanzenschutzmitteln vollständig verboten. Die\nUnkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur\n-8-\n\nmechanischen Unkrautbekämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische\nGetreideanbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf\nzu nehmen.\n\n"}