{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-186_2012-07-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4ab46398986e9f5ec4247f45ae9dc4b5/file/", "Checksum": "9e86e85e97819699acb4d93328b7cfa9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.07.2012 A1 11 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.07.2012 A1 11 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:23", "Checksum": "ec83aaa299e696bde4685fd37d809ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 186\nRegeste:\nA1 11 173 und A1 11 186         URTEIL VOM 4. JULI 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und   Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerden   der      U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,   dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________      und der      V___________, vertreten durch C___________,   W___________, vertreten durch D___________,   X___\n\nE. In mehreren Schriftenwechseln konnten die Parteien ihre Anliegen vorbringen und\nRechtsbegehren stellen. Auf diese und weitere Sachverhaltsdarstellungen,\nParteibehauptungen sowie Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Y___________ hat sich nicht\nvernehmen lassen. Der Staatsrat und die Z___________ beantragten die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, Letztere zudem eine angemessene\nParteientschädigung.\n\nErwägungen\n\n1. Der angefochtene Staatsratsentscheid (Projektgenehmigung) stellt eine\nletztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das\n-5-\n\nVerwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;\nSGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und\ngemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die\nEntwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin 1 und die\nBeschwerdeführer 2 sind als Adressaten des für sie negativen Staatsratsentscheids\ndurch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung\noder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG\nzur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten\nBeschwerden ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG).\nDem Y___________ und der Z___________ (Beschwerdegegner) kommt ebenfalls\nParteistellung zu.\n\n2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf\nGesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen\nSachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend geht es in\nbeiden Verfahren insbesondere um die Anwendung von Art. 13 SVV. Die Verfahren\nbasieren auf einem gleichen Sachverhalt und die Beurteilung in einem Verfahren hat\nAuswirkungen auf das andere. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdeverfahren zu\nvereinen (Urteile des Kantonsgerichts A1 01 157/162/171 vom 25. Oktober 2001 E. 2\nund A1 10 241/242/243 vom 7. Oktober 2011 E. 2).\n\n3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,\nsondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.\n2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige\noder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht\nwerden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht\nzutreffen (Art. 78 VVRG).\n\n4. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel u. a. ihre Einvernahme und die\nEdition der Gründungskurkunde Z___________, der Liste der vom Projekt betroffenen\nLandwirtschaftsbetriebe, der Berechnung der Roggenanbaufläche dieser Betriebe\nsowie der Kopien der mit den Landwirtschaftsbetrieben und mit anderen\nGeschäftsbetrieben im Zusammenhang mit diesem Projekt abgeschlossenen\nVorverträge.\n\n4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE\n120 Ib 383) und die Parteien haben die Möglichkeit, die Abnahme relevanter Beweise\nzu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 127 I 54\nE 2b; 124 I 242 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren\ngeschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die\nentscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in\nvorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante\nSachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred\nKölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes\n-6-\n\n2. Aufl., S. 39, N 111; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; BGE\n131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).\n\n4.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht alle Vorakten beigezogen sowie alle\neingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die\nBeschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich\nausführlich zu äussern, weshalb ihre Einvernahme nichts ergeben würde, was nicht\nschon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten\nenthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die\nnachfolgenden rechtlichen Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen\nFragen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, was\nmit den beantragten Einvernahmen und Editionen noch bewiesen werden sollte, das\nnicht bereits in den Akten steht. Die urteilende Instanz nimmt, unter Berücksichtigung\nder vorliegenden Umstände, in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel\nwürden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf\ndiese verzichtet wird.\n\n"}