Diesfalls hätte der Gemeinderat die Gemeinderechnung erneut prüfen und der Urversammlung ein zweites Mal zur Genehmigung unterbreiten müssen (Art. 7 Abs. 2 GemG). Der Beschwerdeführer hat jedoch anlässlich jener Urversammlung keine Einsprache erhoben und keinen Antrag auf Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 gestellt, was er sich vorhalten lassen muss. Da die Gemeinderechnung 2009 rechtskräftig genehmigt worden ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mithin auf einzelne Positionen der Gemeinderechnung Bezug nimmt und sie (zu seinen Gunsten) in Frage stellt, kann seinen Vorbringen nicht gefolgt werden.