e contrario) noch von der Gemeinde behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnung 2009 nicht klar sind oder zu wenig transparent erscheinen, hätte er dies im Rahmen der damaligen Urversammlung geltend machen und die Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 beantragen müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2 GemG; vgl. z.B. Urteil des Kantonsgerichts P1 04 11 vom 31. August 2004 E. 7.2.3.2 e contrario). Diesfalls hätte der Gemeinderat die Gemeinderechnung erneut prüfen und der Urversammlung ein zweites Mal zur Genehmigung unterbreiten müssen (Art. 7 Abs. 2 GemG).