Der Aufwand, den die Gemeinde für die Kirche getätigt hat, geht jedoch und immerhin klar aus der Gemeinderechnung für das Jahr 2009 hervor. Diese Gemeinderechnung zieht der Beschwerdeführer nunmehr in Zweifel. Diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer jedoch entgegenhalten lassen, dass die Gemeinderechnung während der Einberufungsdauer der Urversammlung bei der Gemeinde aufgelegt worden ist und (unter anderem auch) dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand. Die Gemeinderechnung 2009 ist von der Urversammlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GemG genehmigt worden. Etwas Gegenteiliges wurde weder vom Beschwerdeführer (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a VVRG e contrario)