Der Voranschlag und die Gemeinderechnung stellen aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes Führungsinstrument dar, an das der Gemeinderat in dem Sinn gebunden ist, dass er grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen darf, ohne allenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der zuständigen Urversammlung einzuholen. 6.4 Der Pfarrei ist zwar tatsächlich vorzuhalten, dass sie - entgegen Art. 9 Abs. 1 GVKS - zu Handen der Gemeinde keine Pfarreirechnung erstellt hat (vgl. das Schreiben der Gemeinde vom 21. April 2011). Der Aufwand, den die Gemeinde für die Kirche getätigt hat, geht jedoch und immerhin klar aus der Gemeinderechnung für das Jahr 2009 hervor.