15 Abs. 2 GemG). 6.3 Die Gemeinderechnung umfasst in einer übersichtlichen Gesamtdarstellung die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres (dazu und zum Folgenden vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli 2007 E. 2). Sie enthält in weitem Umfang einerseits durch Gesetze oder vorausgegangene Beschlüsse bedingte und gebundene Ausgaben der laufenden Rechnung und jene der Investitionen, andererseits die entsprechenden Einnahmen. Sie stellt keinen Erlass im Sinne eines Gesetzes dar, der Drittpersonen Ansprüche einräumen würde oder als gesetzliche Grundlage für eine Ausgabe oder Einnahme die- RVJ / ZVR 2013 73