15 Abs. 1 GemG). Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen (Art. 15 Abs. 2 GemG). Im Falle der Ablehnung hat der Gemeinderat den Vorschlag oder die Rechnung zu überprüfen und innert 60 Tagen erneut der Urversammlung zu präsentieren. Bei einer zweiten Ablehnung entscheidet der Staatsrat ebenfalls innert 60 Tagen (Art. 15 Abs. 2 GemG).