17 Abs. 1 lit. b GemG) dar (vgl. zu all dem auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli 2007 E. 4). Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm erstellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmigung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Einberufungsdauer der Urversammlung und des Generalrats liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung (Art. 15 Abs. 1 GemG).