mässigen Verwendung der öffentlichen Gelder, des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer sowie der Verursacherfinanzierung geführt werden. Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere besonders befähigte Revisoren zu prüfen (Art. 83 Abs. 1 GemG). Die Revisoren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer (Art. 85 Abs. 1 GemG).