Das Gemeindegesetz (GemG; SGS/VS 175.1) führt zwei Organe auf (die Urversammlung als Beschlussfassungsorgan und den Gemeinderat als Vollzugsorgan), die in jeder Einwohnergemeinde bestehen müssen (Art. 4 Abs. 1). Dem Gemeinderat als der ordentlichen ausführenden und verwaltenden Behörde (Art. 33 Abs. 1 GemG) obliegt die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltsführung und die Erstellung der Rechnung (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG). Gemäss 74 Abs. 1 GemG müssen die Gemeindefinanzen nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweck- 72 RVJ / ZVR 2013