Bei einem Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2 078.75 für das Jahr 2009 steigt der Rückforderungsanspruch damit von Fr. 88.55 für 4.26 % auf Fr. 210.99 für 10.15 %. Zur Gemeinderechnung 2009 und deren Anfechtung durch den Beschwerdeführer ist festzuhalten was folgt: 6.1 Die Walliser Gemeinden ordnen nach Art. 69 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig und sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind sowie allein oder zusammen mit andern Gemeinden gelöst werden können.